Sachverhalt:
Der verklagte Käufer (Beklagte) bestellte im Jahr 2013 bei der Klägerin ein Neufahrzeug der Marke Fiat mit vereinbarter kostenfreier Auslieferung des Fahrzeugs am Wohnsitz des Käufers. Bei der Auslieferung wies das Fahrzeug einen Lackschaden an der Fahrertür auf. Im Lieferschein der Spedition ist insoweit vermerkt: "Kleine Delle Fahrertür, Kosten für Ausbesserung werden von… (der Klägerin)… übernommen." Noch am gleichen Tag erklärte der Beklagte, dass er das Fahrzeug "zurückweise" und den Kaufpreis nicht freigebe. Die Klägerin verlangte Überweisung des vollständigen Kaufpreises, da nur ein Bagatellschaden vorliege. Der Beklagte übersandte ihr daraufhin den Kostenvoranschlag eines Autolackierbetriebes über Lackierkosten von 528,30 €. Die Klägerin erklärte, sie werde bei Vorlage der Reparaturrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht maximal 300,00 € übernehmen. Damit war der Beklagte nicht einverstanden. Schließlich holte die Klägerin das Fahrzeug beim Beklagten ab, ließ den Lackschaden beheben und lieferte das Fahrzeug wieder aus. Der Beklagte bezahlte nun den gesamten Kaufpreis.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz von Transportkosten für die Rückholung und Wiederauslieferung des Fahrzeugs, ferner "Standgeld" sowie Verzugszinsen auf den Kaufpreis.
Die Klage blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung des BGH:
Der Käufer muss auch bei geringfügigen (behebbaren) Mängeln weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist. Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hieraus folgt das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen und bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB und die Abnahme des Fahrzeugs nach § 273 Abs. 1 BGB zu verweigern.
Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen (Transportkosten, "Standgeld") handelte es sich im Übrigen um Kosten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderlich waren und die deshalb ohnehin von ihr als Verkäuferin zu tragen waren.
Die Pressemitteilung des BGH zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung finden Sie bei Interesse an weiteren Einzelheiten über den nachstehenden Link.

