Rechtsanwälte HSH

Zugang einer Kündigung

Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigt aktuell die bisherige Rechtsprechung.

 

Aus den Gründen des Urteils vom 16.04.2015, LAG Hamburg, 7 Sa 88/14:

Eine Kündigung ist zugegangen,sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören hierbei auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs zu beurteilen.

So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsauffassung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren. Wenn danach für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies — so wird der Zugang durch solche — allein in seiner Person liegende — Gründe nicht ausgeschlossen (BAG, Urteil v. 22.3.2012, 2 AZR 224/11).

Also: Immer sorgfältig den Briefkasten bei Zeiten leeren.