Rechtsanwälte HSH

VW-Schummelsoftware

Die juristische Aufarbeitung des sogenannten „VW-Skandals“ nimmt zunehmend Fahrt auf. Während Klagen gegen die Händler und vor allen Dingen auch gegen den VW-Konzern selber zu Beginn der Affäre überwiegend nicht erfolgreich waren, hat sich die Situation mittlerweile nachhaltig geändert.

Aufgrund neuer bekannt gewordener Sachverhalte und aufgrund eines Umdenkens bei den Gerichten bestehen für Betroffene dieser Affäre mittlerweile gute Aussichten, Ansprüche gegen die Händler, wie auch gegen den Konzern direkt geltend zu machen und mit Erfolg durchzusetzen.

Bei der Bewertung der eigenen Position sind leider viele in den gedruckten und den digitalen Medien verbreitete Informationen zumindest missverständlich und häufig auch nicht hilfreich. Das deutsche Recht kennt für die hier maßgeblichen Rechtsgebiete weder „Musterklagen“, noch „Sammelklagen“, wie sie im anglo–amerikanischen Recht möglich sind. Insoweit steht letztendlich der deutsche Käufer eines von der Affäre betroffen Fahrzeuges, der Ansprüche geltend machen will, im Ergebnis alleine da und muss aus seine eigenen individuellen Ansprüche durchsetzen.

Bei der Durchsetzung solcher Ansprüche stehen wir Ihnen zur Beratung und auch zur Vertretung gegenüber dem Händler und auch dem VW-Konzern mit unserer langjährigen Erfahrung und den für dieses Verfahren erforderlich speziellen Kenntnissen zur Verfügung.

Die Ansprüche richten sich zum einen gegen die Verkäufer solcher Fahrzeuge (gewerbliche Verkäufer) nach den allgemeinen Regeln des Gewährleistungsrecht.

Bei Neuwagen besteht zum einen die Möglichkeit, anstelle eine Nachbesserung (nach jetzt überwiegender Meinung ist diese technisch nicht möglich) die Lieferung eines vergleichsweise ausgestatteten Neuwagens geltend zu machen, der nicht mit diesem Problem behaftet ist.

Bei Gebrauchtwagen dürfte regelmäßig dieser Anspruch schon deshalb ausscheiden, weil es keine Gebrauchtwagen ohne diesen Mangel gibt. Hier kommt aber in Betracht, das Fahrzeug gegen Erstattung des ursprünglich gezahlten Kaufpreises zurückzugeben. Hierbei muss man sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, die sich grundsätzlich an den gefahrenen Kilometern und einer voraussichtlichen Lebensdauer von 250.000 km orientiert.

In Betracht kommt zudem ein Schadensersatzanspruch, der sich an dem Wertverlust des mangelhaften Fahrzeuges im Verhältnis zu den Verkaufspreisen für mangelfreie Fahrzeuge vor Bekanntwerden der Affäre orientiert. Dieser Anspruch ist praktisch aber schwierig durchzusetzen, weil es bisher keinerlei Anhaltspunkte gibt, wie hoch tatsächlich der Wertverlust solcher Fahrzeuge ist, sodass sich schwer begründen oder beziffern lässt, wie hoch ein solcher Schaden tatsächlich ist. Ein Anspruch auf eine allgemeine oder pauschale Schadenersatzsumme besteht nach deutschem Recht nicht. Insoweit sind die aus Amerika bekannt gewordenen Regelungen auf die deutsche Rechtslage nicht übertragbar.

Neben dem Anspruch gegen den Händler kommt auch ein Anspruch gegen den VW-Konzern und zwar ohne Rücksicht darauf infrage, ob die Fahrzeuge direkt dort gekauft oder auch von einem unabhängigen Händler erworben worden sind. Dieser Anspruch richtet sich nach dem Recht der unerlaubten Handlung, hier insbesondere der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung. Vom Inhalt her geht es um dieselben Positionen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Konzern dazu neigt, Vergleichsangebote zu machen, um sich vor der Rücknahme von Fahrzeugen durch Zahlung einer Schadenersatzsumme zu schützen. Dies kann im Einzelfall interessant sein, ist aber jeweils individuell an den Interessen des einzelnen Anspruchstellers auszurichten.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Verjährungsfristen zu beachten sind.

Bei Neufahrzeugen beträgt die Gewährleistungsfrist zumeist zwei Jahre, während sie bei Gebrauchtfahrzeugen regelmäßig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr beschränkt wird. Da man regelmäßig nicht beweisen kann, dass zumindest die unabhängigen Händler von diesen Umständen gewusst haben, kann durchaus sein, dass Ansprüche gegen den Händler verjähren oder bereits verjährt sind, aber gegen den Konzern durchaus noch geltend gemacht werden können. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren erst in drei Jahren ab Kenntnis von dem schädigenden Ereignis.

Aus dieser Übersicht ist erkennbar, dass es durchaus sinnvoll ist, sich bei seinen Ansprüchen individuell beraten zu lassen und gut zu überlegen, ob man sich Massenverfahren anschließt. Diese machen auf den ersten Blick zwar den Eindruck besonderer Durchschlagskraft. Die Berücksichtigung der individuellen Interessenlage ist hierbei aber nicht immer gewährleistet.

Für die Beratung und Vertretung bei Fragestellungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zuge des „VW-Skandals“ steht Ihnen Rechtsanwalt Georg Brandtner in unserer Zweigstelle in Hannover zur Verfügung, der sich intensiv mit diesen Fragestellungen und auch mit den maßgeblichen Sachverhalten befasst. Sie erreichen ihn unter den auf unserer Homepage aufgeführten Kontaktdaten.