Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug die Bundesstraße. Es herrschte stockender Verkehr. Der Beklagte wollte mit seinem Fahrzeug aus einer von rechts kommenden Straße nach links auf die vorfahrtsberechtigte Bundesstraße entgegen der Fahrtrichtung der Klägerin einbiegen. Auf Grund stockenden Verkehrs hielt die Klägerin vor der Einmündung der Nebenstraße an und gab dem Beklagten ein Handzeichen, dass er anfahren könne. Der Beklagte vergewisserte sich sodann zunächst nach rechts, ob er auf die Bundesstraße nach links einfahren kann und fuhr sodann, ohne zuvor noch einmal nach links zu gucken, los. Die Klägerin war auch losgefahren, so dass es zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge kam.
So entschied das Amtsgericht Buxtehude, Urteil vom 10.12.2015, 31 C 397/15:
Der Beklagte hat einen Vorfahrtsverstoß begangen, indem er entgegen § 8 StVG trotz der Vorfahrt der Klägerin auf die Bundesstraße einbog. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin weiterhin auf ihr Vorfahrtsrecht verzichtet, was sie ihm zuvor signalisiert hatte. Denn er hat nach eigenen Angaben bereits einige Zeit gestanden, um sich nach rechts zu vergewissern, so dass sich bereits vor der Klägerin wieder eine Lücke in der Kolonne gebildet hatte und hat dann nicht noch einmal nach links geschaut, bevor er losgefahren ist. Da aber bereits einige Sekunden vergangen waren und er nicht unmittelbar nach dem Handzeichen der Klägerin losgefahren ist, hätte er sich jedoch noch einmal nach links zur Klägerin vergewissern müssen, ob diese weiterhin auf ihr Vorfahrtsrecht verzichtet. Es liegt damit ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 8 StVO vor.
Auch die Klägerin hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Denn nachdem sie auf ihr Vorfahrtsrecht gegenüber dem Beklagten verzichtet hatte, hätte sie größtmögliche Sorgfalt walten lassen müssen und sich vergewissern müssen, dass dieser nicht weiterhin auf sein Vorfahrtsrecht vertraut, bevor sie anfuhr. Auf Grund ihres zuvor gegebenen Handzeichens dem Beklagten gegenüber stellte sich die Situation als unklare Verkehrslage dar, in der sämtliche Verkehrsteilnehmer die höchste Sorgfalt walten lassen müssen. Dies hat die Klägerin nicht getan.
Bei der vorliegenden Konstellation war nach gerichtölicher Auffassung der Vorfahrtsverstoß des Beklagten nicht derart schwerwiegend, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig dahinter zurücktreten würde. Im Ergebnis hielt das Gericht eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 für angemessen.

