So das Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 24.08.2016, 5 AZR 703/15.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war vom 15.07.bis zum 15.12.2013 bei einem ambulanten Pflegedienst als Pflegehilfskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt als Allgemeine Geschäftsbedingung eine Verfallklausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Die Klägerin klagte am 02.06.2014 nach Erkrankung vom 19.11. bis zum Endtermin des Arbeitsverhältnisses Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein. Der Inhaber des Pflegedienstes, der Beklagte, hat sich u.a. darauf berufen, dass der Anspruch jedenfalls wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es kam zur Revision beim BAG.
Die Urteilsbegründung des BAG:
Die Klägerin hat für den durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Arbeitsausfall nach § 3 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diesen musste sie nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vorgesehenen Fristen geltend machen.
Die nach Inkrafttreten der PflegeArbbV vom Beklagten gestellte Klausel, soweit sie auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach einer Mindestlohnverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (hier: PflegeArbbV) erfasst, verstößt gegen § 9 Satz 3 AEntG. Sie ist deshalb unwirksam, so dass der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erlischt. Für andere Ansprüche kann die Klausel nicht aufrechterhalten werden, weil dem das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensteht.
Bei Interesse an weiteren Einzelheiten zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung verweisen wir auf die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes zum Urteil vom 24.08.2016, 5 AZR 703/15, die Sie über den nachstehenden Link erreichen.

