Rechtsanwälte HSH

Urlaub erlischt nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers

Entgegen der deutschen Rechtspraxis geht der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod unter, so der Europäische Gerichtshof

Die Klägerin nimmt den Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes auf Urlaubsabgeltung in Anspruch. Der Verstorbene hatte noch 140,5 Tage offenen Jahresurlaub.

Das in zweiter Instanz damit befasste Landesarbeitsgericht Hamm wollte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob es mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist, wenn der Urlaub mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht.

Der EuGH entschied am 12.06.2014, das es mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung nicht zu vereinbaren ist, wenn der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht.

Das ändert die Rechtslage in Deutschland! Denn bisher galt, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit seinem Tod erlischt und sich dieser nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.

Also, Erben, aufgepasst, ob noch Urlaubsanprüche offen waren.  

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht. Sie erreichen diese direkt über den nachstehenden Link.