In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass allein in der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch kein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten liegt. Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, folgt aus der Unterlassungserklärung noch keine Zahlungsverpflichtung.
Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht. Wörtlich: "Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Dabei ist es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, oder ob er sich unterwirft, weil er zukünftig am angegriffenen Wettbewerbsverhalten kein Interesse mehr hat oder lediglich Kostenrisiken und Prozessaufwand vermeiden möchte. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zugleich zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt. Da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst kein Anerkenntnis der Berechtigung der Abmahnung liegt, hat ein solcher Zusatz eine allein klarstellende Funktion".
Ein Einstehen für die Kosten der Abmahnung hängt also trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung davon ab, ob die Abmahnung selbst berechtigt war oder nicht. Fazit: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, für die häufig hohe Streitwerte zur Anwendung kommen, reduziert das Kostenrisiko und verlagert den Streit auf die Abmahnkosten.
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