Danach kann der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht.
Folgender Sachverhalt lag laut der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu Grunde:
Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 m² Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31.08.2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2011. Sie berechneten diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und ließen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen. In der Berufungsinstanz hat das Berufungsgericht den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 prozentigen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallender Kosten bejaht.
Die zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Erwerber dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Und dieses war vorliegend nicht der Fall. Die vom Kläger bisher genutzte Wohnung umfasste nämlich lediglich 72 m² Wohnfläche, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 m² fast doppelt so groß war.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens vom beklagten Bauträger mit der Revision nicht angegriffen worden war.
Die Pressemitteilung der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichen Entscheidung finden Sie über den nachstehenden Link.

