Rechtsanwälte HSH

Rücktritt nur bei erheblichem Mangel

Der Bundesgerichtshof hat sich am 28.05.2014 mit der Frage befasst, wann ein Sachmangel "unerheblich"und damit ein Rücktritt nicht möglich ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger begehrt vom beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs. Nach Übergabe des Fahrzeugs rügte er verschiedene Mängel, und setzte schließlich    - erfolglos - unter anderem wegen Mängeln an der Einparkhilfe dem Autohaus eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung.

Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab und auch das Oberlandesgericht gab dem Kläger kein Recht. Die Mängel an der an der Einparkhilfe seien, da die Beseitigungskosten unter 10 % des Kaufpreises liegen, nur geringfügig.

Der Bundesgerichtshof hat hingegen entschieden, dass bei einem behebbaren Mangel auf der Grundlage der Einzelfallumstände eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Erheblichkeitsschwelle in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet. Diese Schwelle ist allerdings flexibel und kann aufgrund besonderer Umstände auch anders ausfallen.

Zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels war die Entscheidung, BGH VIII ZR 94/13, noch nicht veröffentlicht. Über den nachstehenden Link finden Sie jedoch die Pressemitteilung zur Entscheidung des weiteren Einzelheiten