Bis zum 31.12.2017 gehen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) unter bestimmten Voraussetzungen abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vor. Das gilt aktuell für Zeitungszusteller, die Fleischwirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, die Gartenbau-Branche, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie für Großwäschereien. Diese müssen aber ab dem 01.01.2017 ein Stundenentgelt von mindestens 8,50 € brutto vorsehen.
In derzeit 16 Branchen gelten ferner Mindestlöhne, die die Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt hat und die meistens über dem derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto liegen. Eine Übersicht der Bundesregierung über alle allgemeinverbindlichen Mindestlöhne (Stand: Oktober 2016) finden Sie über den nachstehenden Link (gültig zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels).

