Rechtsanwälte HSH

Mieterhöhung durch Grundstückskäufer vor Eigentumsumschreibung

Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung die Miete zu erhöhen. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.03.2014, VIII ZR 203/13.

Es bedarf dabei nicht der Offenlegung der dem Käufer vom Vermieter erteilten Ermächtigung, wie der Bundesgerichtshof entschied.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin mietete vom Verkäufer eine Wohnung, die dieser mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2006 an die Beklagte veräußerte. Im notariellen Vertrag wurde vereinbart, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eintritt. Ferner, dass die Beklagte bevollmächtigt ist, ab sofort bis zum Eigentumsvollzug im Grundbuch gegenüber dem Mieter, also der Klägerin, sämtliche mietrechtlichen Erklärungen abzugeben und gegebenenfalls im eigenen Namen entsprechende Prozesse zu führen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte erst am 04.05.2010. Bis dahin zog die Beklagte Mieten ein, rechnete über Betriebskosten ab und richtete Mieterhöhungsverlangen an die Klägerin, denen diese zustimmte. Mit der Begründung, dass die Beklagte in der Zeit vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ihre Vermieterstellung nur "vorgespiegelt" hat, begehrte die Klägerin dann die von ihr an die Beklagte erbrachten Zahlungen zurück.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Aufgrund der vom Landgericht zugelassenen Revision, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, hat sich der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit dem Fall befasst und mit der genannten Begründung das Klagebegehren zurückgewiesen.

Nähere Einzelheiten dieser zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Berichtes noch nicht veröffentlichten Entscheidung können Sie in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes nachlesen, die Sie über den nachstehenden Link erreichen.