Rechtsanwälte HSH

Kündigung des Vermieters nach Streit mit dem Mieter

Eine nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses erhobene Räumungsklage der Vermieterin nach Streit mit dem Mieter, der die Vermieterin aus dem Haus getragen hatte, blieb erfolglos.

So entschied es der Bundesgerichtshof am 03.06.2014, VIII ZR 289/13. Folgender Sachverhalt lag zu Grunde:

Der Beklagte ist seit Juli 2006 Mieter eines Hauses der klagenden Vermieterin. Am 16.08.2012 suchte die Vermieterin den Mieter verabredungsgemäß auf, um installierte Rauchmelder in Augenschein zu nehmen. Gegen den Willen des Mieters wollte die Vermieterin Räume betreten, die nicht mit Rauchmeldern versehen waren. Dabei öffnete sie ein Fenster und nahm Gegenstände von der Fensterbank. Der Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, kam die Vermieterin nicht nach. Der Mieter umfasste daraufhin die Vermieterin und trug sie aus dem Haus. Die Vermieterin erklärte deswegen die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Vor dem Amtsgericht blieb die Vermieterin erfolglos. Auf Berufung der Vermieterin hat das Landgericht dem Räumungsantrag stattgegeben. Der Bundesgerichtshof stellte auf zugelassene Revision das amtsgerichtliche Urteil wieder her, wies also die Räumungsklage ab.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Vermieterin zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung des Hauses nicht berechtigt war. Indem sie dieses gegen den Willen des Mieters durchzusetzen versuchte und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, hat sie das Hausrecht des Mieters verletzt. Selbst wenn der Mieter die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte, stellt dieses nach Auffasung des Bundesgerichtshofs keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte.

Weitere Einzelheiten können Sie bei Interesse der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes, da die Entscheidung zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht war, die über den nachstehenden Link zu erreichen ist, entnehmen.