Rechtsanwälte HSH

Kinder zahlen für ihre Eltern

Auch bei einseitigem Kontaktabbruch durch den Elternteil verwirkt dessen Anspruch auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht, wie der u.a. für das Familiengericht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 12.02.2014 entschieden hat.

Nach § 1601 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Können danach pflegebedürftige Eltern ihren Lebensunterhalt nicht aus ihren eigenen Einkünften und ihrem Vermögen decken und sind die Kinder dazu in der Lage, werden sie herangezogen, wenn es darum geht, die Eltern finanziell zu unterstützen und die Kosten zu decken. Häufig ist dieses der Fall, wenn die Eltern zum Pflegefall werden und im Heim oder häuslich durch Dritte betreut werden.

Mit seiner Entscheidung vom 12.02.2014 hat der XII. Familiensenat des Bundesgerichtshofs, nach der bisherigen Rechtsprechung eigentlich nicht überraschend, klargestellt, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch zwar regelmäßig eine Verfehlung wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus Paragraph 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht darstellt, dieses allein aber noch keine schwere Verfehlung ist. So hatte im vorliegenden Fall der Vater den Kontakt zum volljährigen Sohn abgebrochen, diesen enterbt, sich aber andererseits in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert.  Auch die Enterbung führt nicht zur Annahme einer schweren Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB. Denn der Vater hat lediglich das ihm zustehende Recht auf Testierfreiheit ausgeübt.

Zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels war die Entscheidung noch nicht veröffentlicht. Weitere Einzelheiten können Sie der Pressemitteilung entnehmen, die Sie über den nachstehenden Link erreichen.