Rechtsanwälte HSH

Höhe des Zuschlags bei Nachtarbeit

Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, können einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent des Bruttostundenlohns verlangen.

 

Nachtarbeitnehmer haben nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch - sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen - auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage.

Den Begriff der Angemessenheit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun konkretisiert. Mit Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14, entschieden die Bundesrichter folgendes:

Regelmäßig ist ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%. Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor.

Bei Interesse können Sie nähere Einzelheiten der nachstehend verlinkten Pressemitteilung der zur Zeit der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung entnehmen.