Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin parkte das Kfz der Klägerin seitlich zur Fahrbahn aus und befuhr sodann die in seiner Fahrtrichtung zweispurige Straße. Es kam sodann zu einer Kollision mit einem Krankentransporter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Die Kollision erfolgte, als der Krankentransporter von der linken auf die rechte Spur wechseln wollte, nach etwa 20 m nach dem Anfahren. Bei Beginn des Ausparkvorgangs befand sich der Krankentransporter ca. 50 m vor der Parkbucht.
Gründe:
Der Klägerin ist als Verursachungsbeitrag anzurechnen, dass ihr Ehemann gegen § 10 StVO verstoßen hat. Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt, sondern muss äußerste Vorsicht beim Einfahren walten lassen Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Anfahrvorgang des Kfz der Klägerin noch nicht vollständig abgeschlossen war, als es zur Kollision kam, sondern dass sich Unfall im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren ereignete. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang endet erst, wenn jede Einflussnahme des Anfahrens auf das weitere Verkehrsgeschehen auszuschließen ist. Trotz dieses Verstoßes gegen § 10 StVO war vorliegend keine alleinige Haftung der Klägerseite geboten. Es ist zu berücksichtigen, dass auch der Beklagtenseite ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO, jedenfalls gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 1 Abs. 1 StVO), anzulasten ist. Der Krankentransporter befand sich bei Beginn des Ausparkvorgangs ca. 50 m vor der Parkbucht. Angesichts dieses Abstands hätte der Fahrer des Krankentransportes hinreichend Zeit gehabt, um sich auf die Situation eines ausparkenden und anfahrenden Fahrzeugs einzustellen, ggf. die eigene Geschwindigkeit erheblich zu verringern und auf den Überholvorgang zu verzichten. Diese Möglichkeit, den Unfall zu verhindern, ist der Beklagtenseite als 30 %-iger Mitverursachungsbeitrag anzulasten.
Im Falle etwaiger Rückfragen dazu steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Hölter gern zur Verfügung.

