In seiner Entscheidung vom 09.04.2014 hat sich der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 107/13, u.a. mit den Folgen falscher Angaben des Mieters in einer sogenannten "Vorvermieterbescheinigung" befasst.
Als Sachverhalt lag zu Grunde, dass der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages vom Vermieter ein Formular einer "Vorvermieterbescheinigung" erhielt, mit der der bisherige Vermieter des Mieters bestätigen sollte, wie lange das Mietverhältnis gedauert hat und ob der Mieter die Kaution und die Miete pünktlich bezahlt hat sowie seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen ist. Der Mieter gab diese Bescheinigung ausgefüllt zurück, wonach u.a. bestätigt wurde, dass er seine Pflichten aus dem Mietvertrag stets pünktlich erfüllt hat. Später stellte sich heraus, dass der Mieter weder an der angegebenen Adresse gewohnt noch mit dem genannten Vermieter überhaupt einen Mietvertrag abgeschlossen hatte.
Dieses stellt, so hatte es auch das zuvor entscheidende Landgericht Hamburg gesehen, eine erhebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten dar, die die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann.
Die Pressemitteilung zur Entscheidung des u.a. für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats finden Sie über den unten stehenden Link, da die Entscheidung zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht war.

