Kernpunkte des Gesetzes:
Es besteht Anspruch auf eine zehntägige Freistellung, um Angehörige in akuten Fällen betreuen zu können. Nach § 44a SGB XI gibt es ab dem 1.1.2015 nun eine Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld, vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld).
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Freistellung für sechs Monate, um nahe Angehörige zu pflegen. Der Rechtsanspruch auf Freistellung besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung für bis zu 24 Monate. Pflegende Beschäftigte können ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen.
Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind unter anderem auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwager.

