Urlaub ist bis zum Ende eines Kalenderjahres zu nehmen. Im Falle einer Übertragung auf das folgende Kalenderjahr ist dieser dann bis zum 31. März zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes verfiel danach der Urlaubsanspruch, wenn der Urlaub nicht genommen wurde.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg jedoch kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer Urlaub beantragt hat und den Arbeitgeber dadurch in Verzug gesetzt hat oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub verweigert hat. Denn der Arbeitgeber ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet, dem Arbeitnehmer dessen Urlaub auch ohne Aufforderung rechtzeitig zu gewähren. Macht er dieses nicht, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub, und, wenn er den Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann, auf Urlaubsabgeltung. Bei der Gewährung von Urlaub handele es sich um Arbeitsschutzrecht. Deshalb ist der Arbeitgeber von sich aus verpflichtet, Urlaub rechtzeitig zu gewähren.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes vom 12.06.2014, Aktenzeichen 21 Sa 221/14, finden Sie über den nachstehenden Link.

