Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Sonderkündigungsschutz folgt aus § 18 BEEG. Sachverhalt: Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, die Kündigung sei unwirksam. Sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Verlauf: Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundearbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Gründe: Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 15.11.2013 aufgelöst worden. Die Klägerin hatte nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Denn sie hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die vollständige Pressemitteilung zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung über den untenstehenden Link.

