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Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte weitreichend

beim Verbrauchsgüterkauf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell seine bislang zu § 476 BGB entwickelten Grundsätze zugunsten des Käufers angepasst.

Die Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf wurde nunmehr deutlich erweitert.

Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu § 476 BGB muss nunmehr der Käufer weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist. Vielmehr hat er lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte.

Die Vermutungswirkung greift nunmehr bereits dann, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine "Mangelerscheinung") gezeigt hat, der - unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.

Der Käufer muss künftig also weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Dem Verbraucher kommt künftig die Vermutungswirkung des § 476 BGB auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Damit wird der Käufer - anders als bisher vom BGH gefordert - des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Der BGH mit mit dieser Entscheidung beim Verbrauchsgüterkauf die Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer verschoben.

Der Verkäufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe - zumindest ein in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft.

Gelingt dem Verkäufer diese Beweisführung - also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen - nicht hinreichend, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag.

Die Pressemitteilung zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung des BGH finden Sie bei Interesse an weiteren Einzelheiten, so auch an dem zu Grunde liegenden Sachverhalt, über den nachstehenden Link.