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Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Vermieter

Die Erlaubnis zur Untervermietung umfasst nicht ohne weiteres die Überlassung der Wohnung durch den Mieter an Touristen. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen VIII ZR 210/13.

Der Mieter hatte eine Zweizimmerwohnung in Berlin angemietet. Er erbat vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, weil er die Wohnung nur alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutze und er sie deshalb zeitweise untervermieten wolle. Der Vermieter erteilte daraufhin eine Erlaubnis zur Untervermietung "ohne vorherige Überprüfung" gewünschter Untermieter und forderte den Mieter auf, seinen Untermietern Postvollmacht zu erteilen. Im Mai 2011 bot der Mieter die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu 4 Feriengästen an, was der Vermieter als vertragswidrig beanstandete. Nach wiederholter Abmahnung kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, nachdem das Angebot des Mieters erneut im Internet abrufbar war. Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage des Vermieters stattgegeben und das Landgericht sie dann unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die zugelassene Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Landgericht bei der Auslegung der Untervermietungserlaubnis fehlerhaft nicht berücksichtigt hat, dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist.

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