Rechtsanwälte HSH

Bundesarbeitsgericht hat strenge Haltung zu Ausschlussfristen

Eine rechtzeitige Klageerhebung wahrt nicht eine tarifliche Ausschlussfrist, wenn die Klage nach Fristablauf zugestellt wird.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hat dazu ausgeführt: Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist*, innerhalb derer der Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es nicht aus, wenn der Anspruch innerhalb der Frist klageweise geltend gemacht wird, die Klage dem Vertragspartner aber erst nach Fristablauf zugeht. § 167 ZPO, wonach eine rechtzeitige Klageerhebung zur Wahrung einer Frist ausreichen kann, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, findet auf einfache tarifliche Ausschlussfristen** keine Anwendung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2016, 4 AZR 421/15

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die vollständige Pressemitteilung zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung über den untenstehenden Link.

Der Vierte Senat folgt damit der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Gläubiger einer Forderung sich den Zeitverlust durch die - in der Sache nicht zwingend erforderliche - Inanspruchnahme des Gerichts selbst zuzurechnen hat.

 

* Aus­schluss­fris­t be­sa­gt, dass ar­beits­ver­trag­li­chen Ansprüche ver­fal­len, d.h. endgültig un­ter­ge­hen, wenn sie nicht in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist nach Fällig­keit ("Aus­schluss­frist") gel­tend gema­cht werden.

** Ein­stu­fi­ge (einfache) Aus­schluss­fris­ten se­hen vor, dass die Ansprüche bis zu ei­nem be­stimm­ten Zeit­punkt nach Fällig­keit ge­genüber der an­de­ren Ver­trags­par­tei gel­tend ge­macht wer­den müssen. Da­bei wird meis­tens ver­langt, dass die Gel­tend­ma­chung schrift­lich er­folgt.

Zwei­stu­fi­ge Aus­schluss­fris­ten ver­lan­gen, dass nach der (schrift­li­chen) Gel­tend­ma­chung sei­ner For­de­rung, falls die Ge­gen­sei­te die Leis­tung ver­wei­gert, in­ner­halb ei­ner wei­te­ren Aus­schluss­frist zudem Kla­ge beim Ar­beits­ge­richt er­hoben werden muss.