So entschied am 30.04.2014 der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen VIII ZR 107/13.
Die Kläger, die Vermieter einer Wohnung in Essen, erklärten die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, der Mieter, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu gründen.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Kläger gegen die Mieter stattgegeben, das Landgericht sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und auf die zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährtin in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen.
Das Begründungserfordernis für die Kündigung soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund so konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann, damit der Mieter seine Verteidigung darauf einrichten kann. Bei der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson - vorliegend die Tochter - identifizierbar zu benennen und deren Interesse an der Erlangung der Wohnung darzulegen. Das war vorliegend geschehen.
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