Rechtsanwälte HSH

Abzüge bei Abrechnung nach Gutachten

Immer wieder nehmen Haftplichtversicherungen nach einem Verkehrsunfall Abzüge von dem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten vor. Aktuell hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 05.09.2014, Az. 23a C 31/14, hierüber wieder einmal entschieden.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass von dem durch das Privatgutachten der klagenden Geschädigten berechneten Schadensbetrag aufgrund der Abrechnung auf Gutachtenbasis Abzüge vorzunehmen seien, so unter anderem der UPE-Aufschlag (Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Ersatzteilpreise, die branchenüblich sind) sowie die Verbringungskosten. Eine Thematik, die immer wieder die Rechtsprechung beschäftigt.

Hier wurde von der Beklagten auf eine knapp 23 km entfernte Werkstatt verwiesen, die für die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur in 1 Stunde und 42 min zu erreichen gewesen wäre.

Unzumutbar, befand das Amtsgericht. Anders wäre dieses nur gewesen, wenn die Werkstatt einen Bringservice anbieten würde, was die Beklagte jedoch nicht vorgetragen hat.

Daher war nach dem Privatgutachten ohne Abzüge abzurechnen. Abzüge wären nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt und bewiesen wird, dass in einer fremden Werkstatt mit gleichem Qualitätsstandard wie bei einer markengebundenen Werkstatt, die von der Versicherung zu benennen ist, in zumutbarer Entfernung eine Reparatur ohne diese Aufschläge möglich wäre.