Die Arbeitgeberin, bei der der Arbeitnehmer seit 2008 angestellt war, ist eine 100 prozentige Tochtergesellschaft einer Gesellschaft, die Krankenhäuser betreibt. Die Arbeitgeberin hatte eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und überließ den Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer ausschließlich an Einrichtungen der die Krankenhäuser betreibenden Gesellschaft. Der Arbeitnehmer begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und der die Krankenhäuser betreibenden Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis besteht. Er hat gemeint, er sei dieser nicht nur vorübergehend überlassen worden mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt und das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr die Entscheidung des Arbeitsgerichtes bestätigt. Es ist kein Arbeitsverhältnis mit der die Krankenhäuser betreibenden Gesellschaft zu Stande gekommen, wobei es keiner Entscheidung darüber bedurfte, ob der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend überlassen wurde, da der Arbeitgeber die erforderliche Erlaubnis zur Überlassung hatte. Die Fiktion des § 10 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses greift ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. So das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10.12.2013.
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