Ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn ist nach dieser Entscheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Konsequenz: der Gewinn geht eventuell bis zur Hälfte an den getrennt lebenden Ehegatten.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zu Grunde:
"Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahre 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €. Auf den der Antragstellerin am 31.01.2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe am 23.10.2009 geschieden. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500,00 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8000,00 € verurteilt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlandesgerichtes aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichtes wiederhergestellt."
Dagegen kann nur eine nach anwaltlicher Beratung geschlossene notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung helfen. Eine solche Regelung ist zudem auch wegen eines möglichen Erbfalles zu bedenken. Das gesetzliche Erbrecht gilt nämlich auch nach der Trennung fort.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie über den unten stehenden Link.

