Rechtsanwälte HSH

Anteilige Sonderzahlung trotz Stichtagsregelung

Eine Gratifikation, die sowohl die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen als auch die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit vergüten soll, kann nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am Jahresende abhängig gemacht werden.

 

So das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12.

Nach der Urteilsbegründung benachteiligt eine solche Klausel in Arbeitsverträgen, die dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallen, unterjährig ausscheidende Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam. Der betroffene Arbeitnehmer hat damit einen Anspruch auf anteilige Zahlung.

Folgender Sachverhalt lag zu Grunde: Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation und ab 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung. In dem Begleitschreiben für das Streitjahr 2010, was die Voraussetzungen der Auszahlung regelte, war bestimmt, dass die Zahlung an Mitarbeiter erfolgt, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden; die Mitarbeiter sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts bekommen und im Laufe des Jahres eintretende Arbeitnehmer die Sonderzahlung anteilig erhalten. Der Kläger kündigte zum 30.09.2010 und verlangte eine anteilige Weihnachtsgratifikation in Höhe von 9/12.

Zu Recht, befand das Bundesarbeitsgericht. Die Sonderzahlung sollte den Arbeitnehmer einerseits über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden, diente aber zugleich auch der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. Bei dieser Zahlung mit Mischcharakter sind Stichtagsregelungen wie die vorliegende nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken des §§ 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Arbeitslohn entzieht. Daher wurde der Vergütungsanspruch anteilig erworben.

Die zum Zeitpunkt der Einstellung dieser Nachricht noch nicht veröffentlichte Entscheidung wird in absehbarer Zeit auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichtes veröffentlicht werden. Die dazugehörige Pressemitteilung finden Sie schon jetzt, und zwar über den unten stehenden Link.