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Schadensersatzpflicht des Mieters bei farbigem Anstrich?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 06.11.2013 mit der Frage der Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe einer Wohnung mit farbigem Anstrich befasst.

Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben das Mietobjekt in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf und nahm die Beklagten auf Erstattung in Anspruch.

Das Amtsgericht hatte den Anspruch für unbegründet gehalten. Auf Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

So hat der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 06.11.2013, Aktenzeichen VIII ZR 416/12, entschieden, dass der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine neue Vermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse.

Die Pressemitteilung zu dem zum Zeitpunkt der Einstellung dieser Nachricht noch nicht veröffentlichten Urteil finden Sie über den unten stehenden Link.