Das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 09.11.2016, 16 Ca 258/16, wurde rechtskräftig.
Die Berechnung zeitanteiliger Vergütung hat danach bei einem gleichbleibenden festen Monatsgehalt auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreißigstel des Monatsentgeltes zu erfolgen.
Unseren Bericht zum Urteil mit weiteren Einzelheiten finden Sie bei Interesse über den nachstehenden Link.

