Rechtsanwälte HSH

Keine Haftung des Mieters

 

Wohnung von der Polizei durchsucht. Wohnungseingangstür kaputt. Kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz fordern?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 2016, VIII ZR 49/16, befasst.

Sachverhalt:

Die Wohnung des Mieters wurde wegen des Verdachtes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durchsucht. Von diesem Tatvorwurf wurde der Mieter später freigesprochen. Allerdings wurden in der Wohnung 26 g Marihuana aufgefunden und insoweit der Mieter wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt.

Bei dem Polizeieinsatz wurde die Wohnungseingangstür beschädigt. Der Vermieter verlangt hierfür vom Mieter Schadensersatz.

Entscheidung:

Der Mieter muss nicht zahlen. Er hat zwar mit der Aufbewahrung des Marihuana die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine mietvertragliche Obhutspflicht verletzt. Bereits – so der Bundesgerichtshof – nach allgemeiner Lebenserfahrung muss derjenige, der seine Wohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt, damit rechnen, dass es zu Durchsuchungen und Schäden an der Wohnung kommen kann.

Vorliegend fehlt es jedoch am Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Der dem Durchsuchungsbeschluss zu Grunde liegende Tatverdacht hat sich nicht erwiesen. Die in der Aufbewahrung des Marihuana liegende Pflichtverletzung des Mieters kann hinweggedacht werden, ohne dass der bei der Durchsuchung eingetretene Schaden entfiele. Denn die Wohnungsdurchsuchung wäre in gleicher Weise durchgeführt worden, wenn der Mieter keine Betäubungsmittel aufbewahrt hätte. Damit fehlt es am Kausalzusammenhang, dem Grunderfordernis der Schadenszurechnung.

 

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die Pressemitteilung zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung über den nachstehenden Link.