Rechtsanwälte HSH

Kehrtwende?

Berechnung von Entgeltfortzahlung und zeitanteiliger Vergütung auf der der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreißigstel des Monatsentgeltes.

So entschied bei festem Monatseinkommen das Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 09.11.2016, 16 Ca 258/16. Insoweit abweichend von der bisherigen Rechtsprechung, auch des Bundesarbeitsgerichts, und der herrschenden Meinung im Schrifttum.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir berichten dazu weiter.

Sachverhalt:

Die von uns vertretene Klägerin ist bei der Beklagten als Sekretärin zu einem monatlichen Bruttolohn von 3.482 € beschäftigt. Sie war im April 2016 bis zum 29.04.2016 arbeitsunfähig erkrankt und bezog für die Zeit vom 05.04. bis einschließlich zum 29.04.2016 Krankengeld. Ab dem 30.04.2016, einem Samstag, lag wieder Arbeitsfähigkeit vor. Gestritten wurde über die Abrechnung der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 01.04. bis 04.04.2016 und die Vergütung für den 30.04.2016 Die Klägerin steht (unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.05.2012, 5 AZR 251/11) auf dem Standpunkt, dass die zeitanteilige Vergütung – entsprechend wie auch das Krankengeld – wie folgt zu berechnen ist: 3.482,00 € : 30 Tage = 116,06 € x 5 Tage = 580,33 € brutto.

Die Beklagte hingegen steht auf dem Standpunkt, dass die Abrechnung nach Arbeitstagen zu erfolgen hat und sie den Betrag aus der Lohnabrechnung zutreffend wie folgt berechnet hat: 3.482,00 € : 21 Arbeitstage im April = 165,81 € x 2 Arbeitstage (01.04. + 04.04.) = 331,62 € brutto.

Die Differenz beläuft sich auf 248,71 € brutto, die die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht hat.

Entscheidung:

Die Klägerin hat Anspruch auf restliche Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 01.04. bis 04.04.2016 und auf Vergütung für den 30.04.2016 . Abweichend vom Bundesarbeitsgericht hat nach Ansicht der Kammer die Berechnung auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreißigstel des Monatsentgeltes zu erfolgen, wenn - wie hier - ein gleichbleibendes festes Monatsgehalt zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der für die Klägerin unstreitig arbeitsfreie Samstag des 30.04.2016 auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreißigstel des Monatsentgeltes zu berechnen. Auch hinsichtlich eines Vergütungsanspruch für einzelne Arbeitstage hat vor dem Hintergrund des Prinzips des Monatsgehaltes eine pauschalierende Berechnungsweise auf der Grundlage von 30 Tagen monatlich zu erfolgen. Die Berufung war gesondert zuzulassen. Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG). Das Arbeitsgericht weicht mit diesem Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1985 (5 AZR 384/84) ab.

 

Für Rückfragen oder bei Interesse an weiteren Einzelheiten steht Ihnen unser Sozietätspartner und Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Rechtsanwalt Horst Hölter gern zur Verfügung.