Rechtsanwälte HSH

Großer Umbruch im Baugewerbe?

Bundesarbeitsgericht kippt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe.

Mit 2 Beschlüssen vom 21.09.2016 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 unwirksam sind.

Für Arbeitgeber des Baugewerbes und alle baunahen Handwerker könnten die aktuellen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts weitreichende Folgen haben.

Aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung galt das Sozailkassenverfahren bislang für alle Arbeitgeber der Baubranche, auch für die nicht tarifgebundenen. Auch diese waren daher zur Beitragszahlung verpflichtet. Arbeitgeber und Beschäftigte erhielten Leistungen von den Sozialkassen (Soka-Bau). Diese sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, welche Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und zusätzliche Altersversorgungsleistungen erbringen.

Maßgeblich rügte das Bundesarbeitsgericht, dass es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren.

Die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung wirkt nach § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. Sie hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten.

Die bittere Pille: Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche werden von der Feststellung der Unwirksamkeit nicht berührt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 ZPO ist insoweit nicht möglich.

Ob im Übrigen unter Beachtung der Verjährungsfristen wechselseitige Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und ob die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung 2014 einer Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht, hatte das Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden.

Die Reichweite der Entscheidung - auch in Bezug auf die aktuelle Allgemeinverbindlichkeitserklärung - ist noch nicht absehbar.

 

Nach Auffassung der Soka-Bau sind die nachfolgenden Allgemeinverbindlicherklärungen von der Gesetzeslage abgedeckt. Sie will daher den Beitragseinzug unverändert durchführen.

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten zu den aktuell noch nicht veröffentlichten Beschlüssen finden Sie die Pressemitteilungen über die unten stehenden Links.