So das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.08.2015, 10 AZR 710/14.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten, einer internationalen Großbank, als Managing Director beschäftigt. Es war vertraglich vereinbart, dass der Kläger am jeweils gültigen Bonussystem teilnimmt. Für das Jahr 2011 erhielt der Kläger anders als in den Vorjahren keinen Bonus. Infolgedessen begehrt der Kläger auf dem Klageweg die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte, mindestens aber 52.480 €. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Bonus i.H.v. 78.720 €. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten.
Auf die Revision des Klägers hob das Bundesarbeitsgericht die Berufungsentscheidung auf und wies den Rechtsstreit zur Festsetzung der Bonushöhe für das Geschäftsjahr 2011 an das Landesarbeitsgericht zurück.
Die Gründe:
Der Kläger hat nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einen Anspruch auf einen Bonus, der nach billigem Ermessen festzusetzen war. Mangels hinreichender Darlegungen der Beklagten zur Berechtigung der Festsetzung auf Null für das Jahr 2011 war diese Festsetzung unverbindlich.Entspricht die Entscheidung nicht billigem Ermessen, ist sie gem. § 315 Abs. 3 BGB als unverbindlich anzusehen und die Höhe des Bonus durch das Gericht auf Grundlage des Vortrages der Parteien festzusetzen. Grundlage ist dafür der Sachvortrag der Parteien; eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gibt es nicht. Äußert sich der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Denn von diesem kann kein Vortrag zu Umständen verlangt werden, wie etwa der Höhe eines Bonustopfes, die außerhalb seines Kenntnisbereichs liegen. Auf die Erhebung einer Auskunftsklage kann er regelmäßig nicht verwiesen werden. Vielmehr ist die Leistung durch das Gericht aufgrund der aktenkundig gewordenen Umstände (etwa die Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung) festzusetzen.
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