Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte im Juni 2012 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zu einem Preis von 33.430 €. Im Kaufvertragsformular war ohne Nennung des Baujahrs als Datum der Erstzulassung laut Fahrzeugbrief der 18. Februar 2010 eingetragen. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 1. Juli 2008 hergestellt worden war. Nach Ansicht des Klägers begründet die sich hieraus ergebende Dauer der Standzeit vor Erstzulassung (19 ½ Monate) schon für sich genommen einen Sachmangel und er trat deshalb vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Landgericht hat seiner Zahlungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf begründet nicht ohne Weiteres einen Sachmangel . Der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag kann keine Beschaffenheitsvereinbarung entnommen werden. Die Angabe der Erstzulassung teilt durch den Zusatz "laut Fahrzeugbrief" lediglich mit, aus welcher Quelle die entsprechende Angabe entnommen wurde (Wissensmitteilung). Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass sie weder für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch – darüber hinausgehend - für ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs einstehen will. Die Standzeit von 19 ½ Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung führt auch nicht dazu, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die übliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Zwar hat der Senat für den Kauf von Neu- oder Jahreswagen bereits entschieden, dass ein Autokäufer in diesen Fällen eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten darf. Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen. Dass konkrete standzeitbedingte Mängel aufgetreten sind, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Kaufvertrag ist daher nicht rückabzuwickeln.
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