Rechtsanwälte HSH

Zur Verjährung von Mängelansprüchen

Bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gilt laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13 die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke.

Der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten "bei Bauwerken" geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, Anwendung findet. Sachverhalt: Die Klägerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. Sie beauftragte 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Tennishalle. Die Beklagte errichtete u.a. eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde und verkabelte die Module mit insgesamt ca. 500 m Kabeln, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Von den Wechselrichtern legte die Beklagte Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte. Verfahrensgang: Die Klägerin rügte die zu geringe Leistung der Anlage und verlangte eine Minderung um 25 % der Nettovergütung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insbesondere mit dem Einwand weiter, der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung sei verjährt. Entscheidung: Der BGH gab der Klägerin recht. Auf den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin findet die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nähere Einzelheiten zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung finden Sie in der diesbezüglichen Pressemitteilung des BGH über den nachstehenden Link.