Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hat dazu ausgeführt: Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist*, innerhalb derer der Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es nicht aus, wenn der Anspruch innerhalb der Frist klageweise geltend gemacht wird, die Klage dem Vertragspartner aber erst nach Fristablauf zugeht. § 167 ZPO, wonach eine rechtzeitige Klageerhebung zur Wahrung einer Frist ausreichen kann, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, findet auf einfache tarifliche Ausschlussfristen** keine Anwendung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2016, 4 AZR 421/15
Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die vollständige Pressemitteilung zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung über den untenstehenden Link.
Der Vierte Senat folgt damit der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Gläubiger einer Forderung sich den Zeitverlust durch die - in der Sache nicht zwingend erforderliche - Inanspruchnahme des Gerichts selbst zuzurechnen hat.
* Ausschlussfrist besagt, dass arbeitsvertraglichen Ansprüche verfallen, d.h. endgültig untergehen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit ("Ausschlussfrist") geltend gemacht werden.
** Einstufige (einfache) Ausschlussfristen sehen vor, dass die Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden müssen. Dabei wird meistens verlangt, dass die Geltendmachung schriftlich erfolgt.
Zweistufige Ausschlussfristen verlangen, dass nach der (schriftlichen) Geltendmachung seiner Forderung, falls die Gegenseite die Leistung verweigert, innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist zudem Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden muss.

