Rechtsanwälte HSH

Kündigungsschreiben: Kein Zugang an Sonntagen

Ein Kündigungsschreiben, das der Arbeitgeber an einem Sonntag in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwirft, geht diesem grundsätzlich nicht mehr am selben Tag zu.

Rechtliche Grundlage:

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gemäß § 130 BGB erst mit Zugang wirksam. Für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung ist es dabei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nötig, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.

Der Sachverhalt:

Die beklagte Arbeitgeberin kündigte der Klägerin in der Probezeit mit der vereinbarten Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Das Kündigungsschreiben legte die Beklagte am letzten Tag der Probezeit in den Hausbriefkasten der Klägerin ein. Dieser Tag war ein Sonntag. Die Klägerin leerte ihren Briefkasten erst in den Folgetagen. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, das Arbeitsverhältnis sei erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Ablauf einer vierwöchigen Kündigungsfrist beendet worden. Die Beklagte habe ihr nicht mehr innerhalb der Probezeit gekündigt. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg.

Die Gründe:

Das Arbeitsverhältnis wurde unter Einhaltung der längeren Kündigungsfrist erst außerhalb der Probezeit beendet. Die Kündigung ging der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zu den üblichen Postleerungszeiten und damit nach Ablauf der Probezeit zu. Der Zugang setzt dabei voraus, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme des Schreibens zu rechnen ist. Mit einer Kenntnisnahme des Schreibens kann jedoch nicht gerechnet werden, da Arbeitnehmer ihre Briefkästen sonntags nicht überprüfen müssen. Dies gilt auch, wenn die Probezeit an einem Sonntag abläuft und selbst dann, wenn bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein Pressemitteilung Nr. 8/2015 vom 11.11.2015 zu dem zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 13.10.2015, 2 Sa 149/15