Der Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw von der rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur, um ein vorausfahrendes Fahrzeug zu überholen. Gleichzeitig näherte sich von hinten der Kläger mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur. Es kam zum Auffahren des klägerischen Fahrzeuges auf das Fahrzeug des Beklagten. Zum Unfallzeitpunkt war es taghell. Es regnete, die Fahrbahn war nass.
Das mit dem Sachverhalt befasste Amtsgericht hielt im Ergebnis eine Mithaftung des Klägers von 50 % für sachgerecht, denn er hatte die Richtgeschwindigkeit mit 50 bis 70 km/h erheblich überschritten. Zudem war es zum Unfallzeitpunkt nass und regnerisch, so dass die hohe Geschwindigkeit die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wesentlich erhöht hat.
In den Urteilsgründen führt das Amtsgericht folgendes aus: § 17 Abs. 3 StVG verlangt, dass der „Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Auf diesen Erkenntnissen beruht die in der AutobahnRichtgeschwindigkeits-Verordnung ausgesprochene Empfehlung, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Die Nichtbeachtung dieser Empfehlung allein begründet zwar keinen Schuldvorwurf. Bei der Auslegung des Begriffs des unabwendbaren Ereignisses ist jedoch das dieser Verordnung zugrunde liegende Erfahrungswissen, dass sich durch eine höhere Geschwindigkeit als 130 km/h die Unfallgefahren auf der Autobahn merkbar erhöhen, zu berücksichtigen. Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalles kann sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, deshalb regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1992, VI ZR 62/91 - BGHZ 117, 337-345).
Amtsgericht Wilhelmshaven, Urteil vom 08.10.2015, Az. 6 C 413/13

