Die Klägerin ist seit 2006 als Servicekraft in dem Restaurant der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 1.1.2011 einigten sich die Parteien auf eine dahingehende Änderung des Arbeitsvertrags, dass das Weihnachtsgeld und zusätzliche Urlaubsgeld fortan monatlich anteilig ausgezahlt werden sollte.
Im Januar und Februar 2015 erhielt die Klägerin jeweils ein aus drei Komponenten - nämlich dem regulären Stundenlohn, dem anteiligen Weihnachtsgeld und dem anteiligen Urlaubsgeld - bestehendes Grundgehalt i.H.v. umgerechnet 8,49 Euro brutto pro Stunde. Mit Ihrer Klage machte sie geltend, dass die Weihnachts- und Urlaubsgeld-Zahlungen auf den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn i.H.v. 8,50 Euro brutto pro Stunde nicht anrechenbar seien und ihr daher weitere Gehaltszahlungen zustünden.
Das Arbeitsgericht gab der Klage lediglich hinsichtlich des bei Zusammenrechnung der Leistungen um 0,01 Euro brutto/Monat unterschrittenen Mindestlohns statt.
Arbeitgeber dürfen monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachtsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld auf den dem Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 MiLoG zustehenden Mindestlohnanspruch anrechnen. Voraussetzung der Anrechenbarkeit ist zwar neben der monatlichen Zahlweise die Unwiderruflichkeit der Leistungen. Wenn eine Leistung zum Fälligkeitszeitraum monatlich gezahlt wird, wird sie aber bereits dadurch unwiderruflich, dass der Arbeitgeber nur mit dieser Zahlung den Mindestlohnanspruch erfüllt. So zumindest das Arbeitsgericht Herne.

