Stellt sich die Überwachung als unzulässig heraus, hat der observierte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Der Sachverhalt: Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27.12.2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen und später mit einem Bandscheibenvorfall. Sie legte vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Facharztes für Allgemeinmedizin vor, wobei sich die letzte dieser Bescheinigungen auf den Bandscheibenvorfall bezog. Es folgten zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Der Detektiv beobachtete u.a. das Haus der Klägerin, sie und ihren Mann mit Hund vor dem Haus und den Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei erstellte er Fotos und Videoaufnahmen, die er der Beklagten mit dem Observationsbericht übergab.
Die Klägerin hielt die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben.
Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.
Der Volltext der Entscheidung steht zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht zur Verfügung, wird jedoch demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht werden. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte auf den nachfolgenden Link.

