Die Zulassungsbescheinigung Teil II beweist weder zu Öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind, noch dass die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht. Das hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2014 entschieden.
Als Sachverhalt lag u.a. - kurz zusammengefasst - folgendes zu Grunde: Der Angeklagte H. leitete seit dem Jahr 2007 den Zulassungsdienst "E. " und bot dabei verschiedenen Fahrzeughändlern an, für diese Fahrzeugzulassungen vorzunehmen. Die Fahrzeughändler legten in einer Vielzahl von Fällen Wert darauf, dass in den Fahrzeugpapieren - den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil II - als letzter Halter eine Privatperson eingetragen war. In Fällen, in denen die Fahrzeuge zuvor auf einen gewerblichen Halter zugelassen waren, bevorzugten es diese Händler, wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, aus der der gewerbliche Vorhalter nicht mehr ersichtlich war.Die Mitangeklagte J. war seit dem Jahr 1999 bis zum 22. März 2012 als Verwaltungsangestellte in der Kfz-Zulassungsstelle des Landratsamts M. tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie fast ausschließlich mit der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung von Fahrzeugen betraut. Den Angeklagten H. hatte die Mitangeklagte J. schon im Jahr 2003 im Rahmen von dessen Tätigkeit für einen Autohändler kennengelernt. Auf seine Veranlassung stellte die Mitangeklagte J. in der Folge im Zeitraum vom 26. Februar 2009 bis zum 15. März 2012 in insgesamt 491 Fällen Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil II aus, in denen unbeteiligte Privatpersonen trotz ihrer fehlenden Haltereigenschaft und Verfügungsberechtigung als letzte Fahrzeughalter angegeben waren (UA S. 36). Diese Personen hatten die Fahrzeuge nie gesehen und standen auch sonst in keiner Beziehung zu den Fahrzeugen. In nahezu allen Fällen stellte die Mitangeklagte J. neue Zulassungsbescheinigungen Teil II aus, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (UA S. 36). Sowohl dem Angeklagten H. als auch der Mitangeklagten J. war dabei bewusst, dass die eingetragenen Personen nicht Halter der Fahrzeuge waren und auch keine Verfügungsberechtigung über diese hatten.
Aus den Gründen: "Die Haltereigenschaft der einzutragenden Person kann von den die Zulassung ausstellenden Amtsträgern aber zumeist nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen überprüft werden; deren Prüfung beschränkt sich in der Regel auf den Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers, bei dem es sich nicht um den Halter zu handeln braucht. Beantragt etwa ein Eigentümer die Zulassung auf einen von ihm verschiedenen Halter, genügt es, dass er seine eigene Verfügungsberechtigung unter Vorlage eines Kaufvertrages oder einer Originalrechnung nachweist (vgl. dazu Abschnitt 5.2.2.1. Buchst. b der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Az.: LA23/7362.2/4-1226484, vom 6. August 2010); demgegenüber muss er die Haltereigenschaft der einzutragenden Person nicht nachweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich damit eine besondere Beweiskraft der Angaben in der Zulassungsbescheinigung II auch nicht aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer öffentlicher Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08 , BGHSt 53, 34 )."
Die inzwischen veröffentlichte Entscheidung kann über den nachstehenden Link bei Interesse an weiteren Einzelheiten eingesehen werden.

