Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) bestimmt mit Wirkung zum 01.01.2015 folgendes: Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt.
§ 8 Abs. 1 SBG IV: Arbeitsverhältnisse, bei denen das Arbeitsentgelt 450,00 € monatlich nicht übersteigt oder zeitlich auf maximal zwei Monate bzw. 5o Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt ist
§ 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) erfasst:
Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen kann teiligen, Fleischwirtschaft.
Für jeden Beschäftigten wie oben aufgeführt hat der Arbeitgeber die Arbeitszeiten minutiös aufzuzeichnen und eine Nettoarbeitszeit zu berechnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren und zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung zu nehmen. Auf Verlangen sind sie den Prüfbehörden (Zollverwaltung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit) auszuhändigen. Formvorschriften, wie die Unterlagen im Detail zu führen sind, gibt es nicht.
Neben der Erfassung der Arbeitszeiten ist natürlich auch auf die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen, hier insbesondere der Pausenregelungen, zu achten.

