Rechtsanwälte HSH

Bewertung im Arbeitszeugnis

"Zur vollen Zufriedenheit" entspricht - so jetzt das Bundesarbeitsgericht - nach wie vor einer durchschnittlichen Leistung. Begehrt der Arbeitnehmer eine bessere als eine befriedigende Leistungsbeurteilung (etwa "stets zur vollen Zufriedenheit", muss er daher weiterhin darlegen und ggf. beweisen, dass seine Leistungen "gut" oder "sehr gut" waren.

 

Als Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde, dass die klagende Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis mit der Leistungsbeurteilung "zur vollen Zufriedenheit" erhielt. Sie wollte ein Zeugnis mit der Beurteilung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit". Vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht bekam sie Recht. Das Bundesarbeitsgericht sah dieses jedoch anders. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen:

"Die vom Landesarbeitsgericht zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten "gut" oder "sehr gut" aufweisen sollen, führen nicht zu einer neuen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kommt es insoweit nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist vielmehr die Note "befriedigend" als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Im Übrigen lässt sich den vom LAG herangezogenen Studien auch nicht zweifelsfrei entnehmen, dass neun von zehn Arbeitnehmern tatsächlich gute oder sehr gute Leistungen erbringen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch einige Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich aber auf ein inhaltlich "wahres" Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

Die Pressemitteilung zu der im Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13) finden Sie über den nachstehenden Link.