Rechtsanwälte HSH

Parkplatz - Unfall

Kommt es beim rückwärts Ausparken auf einem Parkplatz zu einem Unfall, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Das Amtsgericht Winsen/Luhe, Az. 17 C 736/14, hat mit Urteil vom 10.10.2014 einen Fall entschieden, bei dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme  die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auf dem Parkplatz nach dem Ausparken an weiteren parkenden Fahrzeugen vorbei fuhr, als die Beklagte rückwärtsaus einer Parkbucht ausparkte und hierbei gegen das zu diesem Zeitpunkt bereits angehaltene Fahrzeug des Klägers fuhr. In den Urteilsgründen führt das Gericht zur Haftungslage dabei folgendes aus:

Die Beklagte zu 1) trifft als Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs ein Verschulden in Form eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO. Die Regelung des § 9 Abs. 5 StVO findet auf Parkplätzen keine unmittelbare Anwendung, da die Vorschrift vorrangig den fließenden Verkehr schützen will. Auf einem Parkplatz, dem — wie im Streitfall — der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVG nicht unmittelbar betroffen, denn es muss dort anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Stattdessen ist hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVG sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des rückwärts Ausparkenden (vgl. OLG Frankfurt a.M., VersR 1992, 1079). Nach anderer Auffassung ist die Regelung des § 9 Abs. 5 StVO demgegenüber auch für Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Parkplätzen unmittelbar anwendbar, da auch auf öffentlichen Parkplätzen öffentlicher Verkehr stattfindet (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.1998 - 3 U 62/98). Da beide Ansichten zu demselben Ergebnis gelangen, erübrigt sich eine Entscheidung dieser Streitfrage. Will der rückwärts Ausparkende in diesen Fällen der Alleinhaftung wenigstens teilweise entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er darlegt und beweist, dass er entweder bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil stand, dass sich der fließende Verkehr auf ihn einstellen konnte und musste oder dass er sich so weit von der Stelle des Losfahrens entfernt und sich in seinem Fahrverhalten (Einordnen, Geschwindigkeit) so dem Verkehrsfluss angepasst hatte, dass die Tatsache seines Anfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr für den weiteren Geschehensablauf ursächlich sein kann. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile war weiterhin zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Zeugin das Fahrzeug des Klägers vor der Kollision bereits zum Stehen gebracht hatte, als die Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Demgegenüber ist ein Verschulden der Zeugin als Führerin des Klägerfahrzeugs nicht nachgewiesen. Zwar traf die Zeugin die Pflicht, in ständiger Bremsbereitschaft zu fahren (§ 1 Abs. 2 StVO). Ein Verstoß gegen diese Pflicht durch die Zeugin kann jedoch nicht festgestellt werden, da nachgewiesen ist, dass die Zeugin im Zeitpunkt der Kollision stand.

Der von uns vertretene Kläger hat seinen Schaden damit zu 100 % ersetzt erhalten, nachdem seitens der Versicherung des Unfallgegners zunächst lediglich 50 % reguliert worden waren.