Gemäß § 8 Abs. 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt.
Im Bereich der Einmündung einer solchen vorfahrtsberechtigten Kreuzung kam es im entschiedenen Fall zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge. Die Einzelheiten des Unfallablaufes blieben streitig.
Aus den Urteilsgründen: Der Kläger, der wartepflichtig war, hat den danach durchgreifenden Beweis des ersten Anscheins zu seinen Lasten nicht entkräftet. Insbesondere hat der Kläger keinen atypischen Geschehensablauf bewiesen, wie er etwa bei erheblich überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten vorliegen kann. Auch die Feststellung des Sachverständigen, dass der vorfahrtsberechtigte Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, indem er in einem größeren Bogen abgebogen wäre, beweist keinen atypischen Geschehensablauf. Denn dieser war nicht verpflichtet, möglichst weit rechts fahrend abzubiegen. Das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO dient nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längstrichtung auf derselben Straße bewegen, nicht aber dem Schutz von Kreuzenden und Ein- und Abbiegern.
Daher sprach das Gericht dem dieses begehrenden Kläger keinen Schadensersatz zu.

