Bisher war es in Hauptverhandlungen vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes über Revisionen von Angeklagten, Staatsanwaltschaften und Nebenklägern üblich, auch dann zu verhandeln, wenn für den Angeklagten kein Verteidiger erschienen ist.
Pflichtverteidiger müssen für die Revisionshauptverhandlung nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Antrag bestellt werden. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt und erscheint der Wahlverteidiger nicht zur Hauptverhandlung, wurde bisher verhandelt, auch ohne Verteidiger und wenn der Angeklagte nicht selbst teilnahm.
Nach Ansicht der 2. Strafsenates ist diese Praxis mit der Regelung des Artikel 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar. Diese gewährt jedem Beschuldigten das Recht, sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, wenn dieses im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten.
Mit Verfügung vom 25.09.2014 hat nun der Vorsitzende des 2. Strafsenates des Bundesgerichtshofes entschieden, dass in allen Fällen vor dem Revisionsgericht, wenn der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht erscheint oder dies angekündigt, dieser zum Pflichtverteidiger zu bestellen ist.
Der Angeklagte kann auf eine Verteidigung in der Hauptverhandlung über die Revision, welche das einzige Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile mit besonders gravierenden Rechtsfolgen ist, nicht verzichten. Dieses auch nicht aus Kostengründen. Ferner stellt eine solche Bestimmung für den Verteidiger, die mit einer geringeren Vergütung als der des Wahlverteidigers einhergeht, ein hinnehmbares Sonderopfer dar.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes ist zur Zeit der Einstellung dieses Artikels über den nachstehenden Link zu erreichen.

