So hat es das Arbeitsgericht Hamburg unter Berufung auf die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichtes mit Urteil vom 17.07.2014, Aktenzeichen 29 Ca 141/14, bestätigt.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zunächst eine Teilkündigung zum Zwecke der Reduzierung der Anzahl monatlichen Arbeitsstunden ausgesprochen. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer vor dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht Hamburg. Im Laufe des Rechtsstreits sprach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Beendigungskündigung aus. In diesem Verfahren vertrat der Arbeitgeber dann (anders als der Arbeitnehmer) die Auffassung, dass er dem Arbeitnehmer keine Beschäftigung mehr zu einer reduzierten Stundenzahl anbieten musste, da sich der Arbeitnehmer gegen die Teilkündigung gewehrt hatte.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer, so das Arbeitsgericht Hamburg, mit der Teilkündigung kein Vertragsänderungsangebot unterbreitet, sondern eine unwirksame einseitige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, welche der Arbeitnehmer nicht hinnehmen musste und wogegen er sich - auch erfolgreich - gewehrt hatte.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Hamburg ist der Arbeitgeber regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, eine Änderungskündigung auszusprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitnehmer das Angebot gemacht hatte, den Vertrag der noch bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzupassen und der Arbeitnehmer dieses Angebot abgelehnt hat. Eine Beendigungskündigung ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde die geänderten Arbeitsbedingungen im Fall des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht, auch nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung, annehmen.
In der Konsequenz besteht damit das Arbeitsverhältnis fort.
Herr Rechtsanwalt Hölter aus unserer Kanzlei in Harburg, steht Ihnen für die rechtliche Betreuung im Arbeitsrecht und bei Fragen zu diesem Artikel zur Verfügung.

