Dieses hat das Arbeitsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 16.07.2014, Aktenzeichen 3 Ca 52/14, bestätigt. Danach darf der Empfänger der Erklärung nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist vielmehr nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin auf einem Briefpapier gekündigt, welches im Briefkopf den Namen eines anderen Unternehmens aufwies.
Unschädlich, wie das Arbeitsgericht befand. Denn das Schreiben war vom Arbeitgeber selbst unterzeichnet, und zwar ohne Vertretungszusatz, und die Arbeitnehmerin wusste, dass er dieses Briefpapier auch im regelmäßigen Geschäftsverkehr verwendet. Sie konnte daher nicht annehmen, dass nicht der Beklagte, sondern das andere Unternehmen gekündigt hat.

