Rechtsanwälte HSH

Haftungsfalle für Auftraggeber

§ 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) - in der öffentlichen Diskussion unbeachtet - enthält eine Haftungsnorm für den Auftraggeber.

Nach § 13 MiLoG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmer/innen wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

Der Auftraggeber kann sich von der Haftung nach dem MiLoG befreien, wenn er nachweist, dass er weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes nicht nachkommt.

Dieses dient der Umsetzung des Mindestlohnes, legt jedoch dem Auftraggeber hohe Hürden auf, da er kaum Kontrollmöglichkeiten hat. Wie kann er die Anforderungen in der Praxis umsetzen? Sorgfältige Auswahl der Vertragspartner und entsprechende Vertragsgestaltungen sind das Mindeste. Bei Auswahl und Kontrolle der Subunternehmer muss der Auftraggeber besondere Sorgfalt walten lassen. 

Und nicht nur die Haftung droht, sondern auch noch hohe Geldbußen bis hin zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeaufträgen.

Der Umgang der Rechtsprechung mit den Anforderungen bleibt abzuwarten und ist zur Zeit nicht vorhersehbar. Fachkompetente anwaltliche Hilfe sollte in jedem Falle rechtzeitig, schon bei der Vertragsgestaltung eingeholt werden.