Das bestätigte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 06.05.2014, Aktenzeichen 9 AZR 678/12.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch aus § 1 BUrlG besteht auch im ruhenden Arbeitsverhältnis, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen (wie bei Elternzeit und Wehrdienst) bestehen. Auch unbezahlter Sonderurlaub hindert deshalb nicht die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und rechtfertigt auch keine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Es bestehen daher auch Urlaubsabgeltungsansprüche.
Als Sachverhalt lag zu Grunde, dass die klagende Arbeitnehmerin, seit 2002 bei der Beklagten beschäftigt, vom 01.01.2011 bis zum Endtermin des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011 unbezahlten Sonderurlaub hatte und anschließend von der beklagten Arbeitgeberin die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus diesem Jahr beanspruchte. Nach Klageabweisung durch das Arbeitsgericht gab das Landesarbeitsgericht der Klägerin recht und das Bundesarbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zurück.
Jeder Arbeitnehmer hat gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 BUrlG unabdingbar. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch weder an die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Anspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Dass der Urlaubsanspruch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht generell, sondern nur in den gesetzlich geregelten Fällen entfallen soll, zeigt, so das Bundesarbeitsgericht, auch der Umstand, dass beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3,4 PflegeZG) keine Kürzung des Urlaubsanspruchs vorgesehen ist.
Der Volltext der Entscheidung war zum Zeitpunkt der Einstellung dieser Nachricht noch nicht auf der Webseite des Bundesarbeitsgerichtes veröffentlicht. Die veröffentlichte Pressemitteilung zur Entscheidung finden Sie über den nachstehenden Link.

